Soforthilfe im Dezember - Aktuelle Informationen zur Lage auf dem Energiemarkt

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Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

Sie beziehen von uns Erdgas oder Wärme? Dann profitieren Sie in diesem Dezember von der einmaligen finanziellen Soforthilfe durch den Bund.

Das Wichtigste zuerst:

Im Dezember buchen wir Ihren Abschlag für Gas/Wärme nicht ab. Wenn Sie Ihre Abschläge überweisen oder per Dauerauftrag zahlen, können Sie die Abschlagszahlung im Dezember für Gas/Wärme einmalig aussetzen. Falls Sie doch zahlen, entsteht Ihnen kein Nachteil. Der Betrag wird dann ganz einfach mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet . Wir versichern Ihnen, dass wir die Soforthilfe im Sinne des Gesetzes an Sie weitergeben.

Die Kosten, die aus der Soforthilfe entstehen, übernimmt der Staat. Damit sollen in diesem Winter ausdrücklich die hohen Gas- und Wärmekosten für Verbraucher gedämpft werden. Weiterhin soll diese Entlastung die Zeit bis zur Einführung der Energiepreisbremsen, die für 2023 geplant sind, finanziell überbrücken.

Ich beziehe Gas von der Eww. Was muss ich tun, um die staatliche Entlastung für Dezember zu erhalten?

Die so genannte „Soforthilfe“ bedeutet vereinfacht, dass Ihnen im Dezember Ihr Abschlag für Erdgas erlassen wird. In der Jahresrechnung wird der aus Bundesmitteln finanzierte Entlastungsbetrag ausgewiesen und mit dem erlassenen Abschlag verrechnet. Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat (Abbuchungsauftrag) erteilt haben, müssen Sie nichts weiter tun: Wir ziehen im Dezember keinen Gasabschlag von Ihnen ein.

Zahlen Sie Ihre Abschläge per Dauerauftrag oder Überweisung, setzen Sie die Zahlung für Ihren Gasabschlag im Dezember bitte einmalig aus. Alle anderen Abschläge (z. B. für Strom oder Wasser) bleiben davon unberührt. Wie hoch Ihr Abschlag für Gas ist, können Sie Ihrem aktuellen Abschlagsplan entnehmen, den Sie beispielsweise im Online-Service finden. Sollten Sie Ihren Abschlag dennoch bezahlen, schreiben wir Ihnen den Entlastungsbetrag in voller Höhe in der Jahresrechnung gut.

Wie wird der staatliche Entlastungsbetrag für Gas genau berechnet?

Der staatliche Entlastungsbetrag für Dezember entspricht in der Regel nicht Ihrem Abschlag! Denn das Gesetz sieht vor, dass der Staat folgende Summe übernimmt:
Ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, prognostiziert im September, mit dem im Dezember gültigen Gaspreis multipliziert zuzüglich dem für einen Monat anfallende Grundpreis. Somit wird es in den allermeisten Fällen einen Unterschied zwischen dem Entlastungsbetrag und dem regulären Abschlag geben. Mögliche Abweichungen gleichen wir mit der nächsten Jahresrechnung aus. Dabei weisen wir den Entlastungsbetrag gesondert aus.

Beispiel:

Im September prognostizierter Jahresverbrauch: 12.000 kWh, davon 1/12 = 1.000 kWh

Arbeitspreis z.B.: 10,00 ct/kWh = 0,10 €/kWh

Monatlicher Grundpreis z.B.: 12,00 €

1.000 x 0,10 €/kWh + 12,00 € = 120,00 €

Der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für Gas kann sich übrigens vom Jahresverbrauch Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden. Dies liegt daran, dass wir beim prognostizierten Jahresverbrauch bereits sogenannte Gewichtungsverfahren berücksichtigt haben: Das ist ein Abgleich zwischen abgelesenen Verbrauchswerten und den Ist-Temperaturen.

Wieso kann es Abweichungen geben?

Je nachdem, wann Sie Ihre nächste Jahresrechnung erhalten, kann Ihr Gasabschlag im Dezember höher sein als ein Zwölftel Ihrer Jahreskosten. Ist der Zeitraum bis zur nächsten Jahresrechnung deutlich kürzer als zwölf Monate und umfasst er vor allem die Wintermonate, erhöht das die Abschläge.

Ich wohne zur Miete und habe auch keinen eigenen Gaszähler. Wie läuft das dann mit der Soforthilfe?

In vielen Fällen haben Mieterinnern und Mieter einer Wohnung keinen eigenen Gaszähler – es gibt also kein direktes Vertragsverhältnis zur Eww. Dieses besteht dann zwischen den Gasversorgern und den Hausverwaltungen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass viele Vermieter bislang die gestiegenen Energiepreise noch nicht an ihre Mieter weitergegeben haben. Vermieter sollen daher die Entlastung bei der nächsten Betriebskostenabrechnung weitergeben. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrer Hausverwaltung oder ihrem Vermieter in Verbindung.

Soll ich jetzt noch meinen Abschlag ändern?

Bitte ändern Sie aktuell nicht Ihren Abschlag. Die Höhe der staatlichen Entlastung ergibt sich nicht aus dem Abschlag, sondern auf Basis der vorgenannten Berechnung (siehe Frage „Wie wird der staatliche Entlastungsbetrag für Gas genau berechnet?“). Ein erhöhter Abschlag würde nicht zu einem höheren Entlastungsbetrag führen und die Differenz würde zu Ihren Lasten in der Jahresrechnung ausgeglichen.

Wer erhält die Dezember-Soforthilfe noch?

Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgas-Kunden der Eww.

 

Wichtiger Hinweis: Sind Sie s.g. RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie sich bis zum 31. Dezember 2022 bei Ihrem Ansprechpartner der Eww melden. Andernfalls kann der Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe entfallen.

Sollte ich jetzt weiter möglichst viel Energie einsparen?

Ja – Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt, im Sinne der Versorgungssicherheit, aber auch aus finanzieller Sicht. Wertvolle Energiespartipps finden Sie in der Rubrik Service, Tipps und Tricks zum Energiesparen.