Das Wichtigste zur Strompreisbremse

Strompreisbremse

Was muss ich jetzt tun?

Verbraucher*innen müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden. Die Entlastung erfolgt über die Eww automatisch.
Für Mieter*innen gilt, dass ihre Vermieter*innen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen.

 

Wie funktioniert die Strompreisbremse überwiegend bei Privatkunden?

Für alle Kund*innen, die weniger als 30.000 kWh Strom verbrauchen, gilt folgendes:

80 Prozent des für das Jahr 2023 prognostizierten Stromverbrauchs wird zum festgelegten Arbeitspreis von 40 Cent je Kilowattstunde (brutto) berechnet. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde (kWh) zahlen Haushaltskund*innen den mit ihrem Energieversorger vertraglich festgelegten Arbeitspreis. Hinweis: Die Preisbremse greift nur, wenn der vertragliche Arbeitspreis über dem Preisdeckel liegt.

 

Rechenbeispiel zur Strompreisbremse

Beispielrechnung für eine vierköpfige Familie:

Prognostizierter Stromverbrauch von 4.500 kWh/Jahr im Eww Ökostrom mit 54,68 ct/kWh = 2.460,60 €/Jahr

Davon gedeckelter Preis für 80% der Jahresmenge à 3.600 kWh x 40 ct/kWh = 1.440 €/Jahr.

Davon vertraglich fixierter Preis im Eww Ökostrom für 20% der Jahresmenge à
900 kWh x 54,68 ct/kWh = 492,12 €/Jahr.

Neue Jahreskosten: 1.440,00 + 492,12 =1.932,30 €  statt  2.460,60 € à
Durch den Strompreisdeckel sparen Sie in dieser Beispielrechnung 528,30 €/Jahr!

Zur Vereinfachten Darstellung ist die Berechnung ohne Grundpreis sowie mit dem derzeitigen Eww Ökostrom Arbeitspreis gerechnet.

 

Wann gilt die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse wirkt für alle Stromkund*innen zu Beginn des Jahres 2023. Es ist vorgesehen, dass die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erst im März 2023 berücksichtigt werden. Die Preisbremsen wirken aber für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist angelegt.

 

Wird mein monatlicher Abschlag automatisch reduziert?

Ja, die Preisbremse wird bei der Berechnung Ihres monatlichen Abschlags berücksichtigt. Wir werden Ihre Abschläge aufgrund der Zwischenrechnung zum 31.12.2022, der Preisanpassung zum 01.01.2023 und selbstverständlich mit Einführung der Preisbremse bereits zum 01.01.2023 anpassen. Damit profitieren Sie bereits früher von der Preisbremse. Die genaue Höhe Ihres monatlichen Abschlags werden wir Ihnen vorab schriftlich mitteilen. Selbstverständlich können Sie Ihre Abschläge in unserem Kundenportal in bestimmten Grenzen an Ihr Verbrauchsverhalten anpassen.

 

Was ist, wenn ich den Versorger gewechselt habe?

Wenn Sie im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechseln, darf der neue Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten (Eww) vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben.

 

Sollte ich jetzt weiter möglichst viel Energie einsparen?

Ja - Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt, im Sinne der Versorgungssicherheit, aber auch aus finanzieller Sicht. Hilfreiche Energiespartipps bieten unsere „Tipps & Tricks zum Energiesparen“.

 

Wie funktioniert die Strompreisbremse (Stromverbrauch größer 30.000 kWh)?

Stromkund*innen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr, vor allem Gewerbetreibende und Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen werden zusätzlich berechnet. Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der aktuell vertraglich fixierte Preis für Strom. Wenn die Stromkund*innen weniger als 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.