Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

 

 

Seit 1. Januar 2024 gibt es eine gesetzliche Neuregelung zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG). Demnach sind bestimmte Geräte wie Wallboxen, Wärmepumpen und Co. so anzuschließen, dass sie für den Netzbetreiber steuerbar sind.

Im Gegenzug profitieren Betreiber solcher Anlagen von reduzierten Netzentgelten auf ihrer Abrechnung, wofür drei verschiedene Modelle, sogenannte "Module", zur Wahl stehen.

Für Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen wurden, gelten Übergangsfristen bis Ende 2028.

Das Ziel der netzdienlichen Steuerung ist es, das Stromnetz vor Überlastungen zu schützen und es sicher für die Energiewende machen.

§ 14a des Energiewirtschaftsgesetztes (EnWG) erleichtert die Steuerung des Stromverbrauchs, um das Stromnetz stabil zu halten. Netzbetreiber können bestimmte Geräte wie Wallboxen oder Wärmepumpen gezielt fernzusteuern, um den Stromverbrauch besser an die Stromerzeugung anzupassen. Dies ist besonders wichtig, um erneuerbare Energien wie Wind- und Solarstrom optimal zu nutzen und das Netz vor Überlastung zu schützen. So trägt § 14a dazu bei, die Energieversorgung nachhaltiger und umweltfreundlicher zu gestalten.

Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten nach § 14a EnWG:

  • Wärmepumpen
  • Private Wallboxen zum Laden von E-Autos
  • Klimaanlagen
  • Batteriespeicher

 

 

Die neue Ausgestaltung der § 14a-Regelung dient dazu, die Netzstabilität sicherzustellen und die Ziele der Energiewende zu erreichen. Mit Inkrafttreten der Neuregelung darf der Netzbetreiber durch das vorübergehende Drosseln der Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z.B. eine Reduzierung der Ladeleistung einer Wallbox), eingreifen, den Engpass vermeiden und die Netzsicherheit gewährleisten.

Für Bestandsanlagen (Installation bis einschließlich 31.12.2023) sind Übergangsregelungen vorgesehen. Zu unterscheiden sind Bestandsanlagen mit und ohne bereits vereinbarte Steuerung durch den Netzbetreiber.

Erhalten Anlagenbetreiber bereits eine Netzentgeltreduzierung von ihrem Netzbetreiber, gelten die aktuellen Vereinbarungen bis 31. Dezember 2028 unverändert fort. Anschließend sollen die neuen Regelungen auch für diese steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gelten. Für ältere Anlagen wie Nachtspeicherheizungen können die bestehenden Regelungen dauerhaft fortbestehen.

Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht aber die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung über netzdienliches Verhalten mit dem Netzbetreiber zu treffen.

 

 

Privathaushalte haben in der Regel keinen direkten Vertrag mit dem Netzbetreiber, sondern mit ihrem Energielieferanten. Dieses Abrechnungsverhältnis soll auch weiterhin so bestehen bleiben. Allerdings sieht die Bundesnetzagentur eine Pflicht zum transparenten Ausweis der Netzentgeltreduzierung auf der Stromrechnung des Kunden vor. Das bedeutet: Die Abrechnung der reduzierten Netzentgelte übernimmt der jeweilige Energielieferant des Anlagenbetreibers und weist diese auf der Stromrechnung übersichtlich aus.

Die Bundesnetzagentur hat verschiedene Modelle entworfen, zwischen denen künftig gewählt werden kann. Sie belohnen auf verschiedene Art und Weise die kundenseitige Flexibilität beim Stromverbrauch.

Da sich die Anschlusssituation der Kunden deutlich voneinander unterscheiden können, sind von der Bundesnetzagentur verschiedene Varianten zur Netzentgeltreduzierung vorgesehen, sogenannte Module. Grundsätzlich kann bei der Anmeldung beim Verteilnetzbetreiber zwischen zwei Modulen gewählt werden. Ab 2025 kommt ein drittes Modul hinzu, das mit dem ersten kombiniert werden kann - nicht aber mit dem zweiten. Die Reduzierung der Netzentgelte erfolgt direkt über den Stromversorger, ohne dass dieser extra informiert werden muss.

 

Modul 1: Pauschale Reduzierung (Grundmodul)

  • für Anlagen mit gemeinsamer Messung oder separater MessungAbrechnung erfolgt mit der Stromrechnung
  • wird auf der Rechnung separat ausgewiesen
  • Reduzierung darf nicht höher sein als das Netzentgelt

 

Modul 2: Prozentuale Reduzierung

  • vor allem für Betreiber von Wärmepumpen
  • prozentuale Reduzierung des Netzentgelts-Arbeitspreises um 60 %
  • kein Netzentgelt-Grundpreis
  • nur möglich für Anlagen mit einer separaten Messung
  • Abrechnung erfolgt mit der Stromrechnung
  • wird auf der Rechnung separat ausgewiesen
  • kein Netzgrundpreis für weitere Zählpunkte
  • Reduzierung darf nicht höher sein als das Netzentgelt

 

Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt (ab April 2025)

  • mögliche Ergänzung zu Modul 1
  • Anlagenbetreiber hat die Wahl zwischen Netzentgeltreduzierung im Standard-, Hoch- oder Niedertarif
  • Gemeinsame und getrennte Verbrauchsmessung möglich

 

 

Die Angst, durch ein ferngesteuertes Abschalten der eigenen Anlage plötzlich ohne Strom dazustehen, braucht niemand zu haben. Die Bundesnetzagentur spricht mehr von einer temporären “Dimmung” als von einer Abschaltung. Diese Dimmung oder dieses Drosseln betrifft nur die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und diesen steht während eines Steuerungseingriffs weiter eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung, sodass etwa die Wärmepumpe weiterhin funktionsfähig bleibt.
Der Strom aus einer PV-Anlage oder einem Batteriespeicher kann weiterhin genutzt werden, so dass Besitzer solcher Anlagen von einer Dimmung häufig gar nichts mitbekommen werden. Auch der normale Haushaltsstrom ist von der netzorientierten Steuerung nicht betroffen.

 

 

Die Netzentgeltreduzierung endet automatisch mit dem Zeitpunkt, zu dem die steuerbare Verbrauchseinrichtung außer Betrieb genommen wird. Anlagenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber die Außerbetriebnahme unverzüglich mitzuteilen.